Fernwartung

 

Information
Häufig können wir viele Fragen, Probleme oder Störungen durch eine schnelle Begutachtung aus der Ferne lösen oder beheben. Das spart Zeit und Fahrtkosten und somit auch Ihren Geldbeutel. Für die Fernwartung benutzen wir die Open-Source-Software RustDesk. Vor jeder Fernwartung ist eine telefonische Absprache mit CHEESYSTEM notwendig! Für die Fernwartung benötigt der betroffene PC eine Internetverbindung.

  • Die Verbindung wird Ende-Zu-Ende verschlüsselt, über unseren eigenen in Deutschland stehenden Remote-Verbindungsserver aufgebaut.
  • Der Bildschirminhalt Ihres Computers ist erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung für einen Cheesystem-Mitarbeiter möglich.
  • Die Übernahme der Steuerung Ihres PCs ist erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung möglich.
  • Es erfolgt keine Installation von Fremdprogrammen auf Ihrem PC.
  • Daten können nicht unbemerkt oder unberechtigt von Ihrem PC gelöscht bzw. entfernt werden.
  • Eine aufgebaute Sitzung kann von Ihnen jederzeit beendet werden.

Die Fernwartung ist kostenpflichtig und kostet pro angefangene Viertelstunde 20,00€ inkl. MwSt.

Cheesystem übernimmt keinerlei Haftung für von ihr nicht verursachte Störungen, auch wenn sie in zeitlicher Nähe zum geleisteten Support stehen. Die gesamte Sitzung wird zu Kontrollzwecken aufgezeichnet.

Nutzungsvereinbarung Fernwartung

Nutzungsvereinbarung Fernwartung

Zusätzlich zu den Serviceleistungen vor Ort und in der Werkstatt bietet CHEESYSTEM dem Kunden die Unterstützung bei der Installation, Konfiguration, Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung aus der Ferne über die Fernwartungs-Software RustDesk an.

Hierzu kann der Kunde bestimmen wie CHEESYSTEM auf den Computer bzw. das Netzwerk des Kunden zugreifen kann. Dies kann entweder nur lesend oder aber auch mit Fernsteuerungsmöglichkeit geschehen. Bei der Fernsteuerung gibt es die Möglichkeit der Datenveränderung.

Folgende Vereinbarung schließen die Parteien:

 

1 Leistung und Vergütung

Die Serviceleistungen die unter Verwendung der Fernwartungs-Software erbracht werden beziehen sich in der Regel auf Produkte und Dienste die von CHEESYSTEM bereitgestellt werden.
Diese Leistungen werden im Kundenauftrag erbracht und sind zusätzliche Dienstleistungen, die vom Kunden gesondert zu bezahlen sind.

 

§ 2 Leistungszeit

Die bereits erwähnten Leistungen werden nach Absprache von CHEESYSTEM erbracht.

 

§ 3 Sicherheit/Datenschutz

  1. Zur Sicherheit übermittelt der Kunde eine sogenannte Sitzungsnummer („Ihre ID“)und ggf. ein Kennwort an CHEESYSTEM, welche dieser auf seiner Seite eingeben muss. Nur nach Eingabe dieser Sitzungsnummer und des Kennworts bzw. der Annahme der Verbindung auf Kundenseite wird eine Kommunikation zwischen den beiden Teilnehmern über das Internet hergestellt. Die Übertragung der Daten erfolgt hierbei verschlüsselt.
  2. Alle Zugriffe die auf das System des Kunden stattfinden werden auf der Seite des Kunden protokolliert. Diese Protokollierung darf nicht abgeschaltet werden.
  3. Sollte der Kunde Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellen die bei der Fernwartung aufgetreten sind oder die einen Zugriff durch Unbefugte möglich machen, muss der Kunde CHEESYSTEM unverzüglich darüber informieren.
  4. Sofern im Rahmen der Fernwartung Kenntnisse über Geschäftsgeheimnisse und Datensicherheitsmaßnahmen des Kunden erlangt werden, ist CHEESYSTEM verpflichtet diese geheim zu halten und darf diese in keinem Fall an Dritte weiter geben.
  5. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, aktuelle und regelmäßige Datensicherungen in geeigneter Form zu betreiben, so daß eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorenen Daten gewährleistet ist.

 

§ 4 Haftung

  1. Gleich aus welchem Rechtsgrund leistet CHEESYSTEM Schadenersatz bei Vorsatz und Fehlen einer Sachbeschaffenheit, deren Vorliegen CHEESYSTEM garantiert hat, in voller Höhe;
    1. bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn durch die Verletzung der wesentlichen Pflicht der Vertragszweck gefährdet wird, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte;
    2. einen in der Höhe über Punkt 1.2. hinausgehenden Schadensersatz leistet CHEESYSTEM, wenn CHEESYSTEM gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
    3. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie der Einwand des Mitverschuldens bleiben unberührt.
    4. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Folgeschäden, insbesondere solche aus Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn, werden von CHEESYSTEM nicht ersetzt. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Schäden, die auf das Fehlen einer solchen von CHEESYSTEM garantierten Sachbeschaffenheit zurückzuführen sind, die den eingetretenen Schaden verhindern sollte.
    5. Im Falle eines besonderen Schadensrisikos des Kunden, welches für CHEESYSTEM nicht erkennbar ist, hat der Kunde CHEESYSTEM hierüber zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, dieses besondere Risiko zu versichern und dies gegenüber CHEESYSTEM zu belegen.
  2. CHEESYSTEM haftet nicht für Mängel, die dadurch verursacht werden, dass vom Kunden von den Einsatzbedingungen der Lizenzsoftware abgewichen wird. Auftretende Mängel hat der Kunde CHEESYSTEM unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Dokumentation der Fehler.
  3. CHEESYSTEM haftet nicht für Mängel, die nach kundenseitigen Änderungen/Updates des Betriebs- oder Netzwerksystems oder durch kundenseitige Änderung der Hardwarekonfiguration auftreten.
  4. Sollten sich aus dem Einsatz der Fernwartungs-Software Beeinträchtigung oder Mängel im Computer oder Netzwerksystem des Kunden ergeben, so ist auch hierfür eine Haftung durch CHEESYSTEM ausgeschlossen.

 

§ 5 Zustandekommen des Vertrages

Mit der Herstellung der Internetverbindung zwischen dem Kunden und CHEESYSTEM erkennt der Kunde die vorgenannten Bedingungen für die Fernwartung per Fernwartungs-Software an.

 

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Schneverdingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil für diesen Vertrag sind.

Pauschale AV-Vereinbarung für eine Fernwartung

Datenschutzvereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
(Pauschale AV-Vereinbarung für eine Fernwartung)
gemäß Art. 28 DS-GVO

 

zwischen dem Nutzer der CHEESYSTEM-Fernwartung, sofern kein individueller AV-Vertrag vorliegt

 

(Es kann jederzeit ein individueller AV-Vertrag mit CHEESYSTEM abgeschlossen werden. Ein

entsprechendes Vertragsdokument finden Sie auf https://cheesystem.com.)

 

(nachstehend Auftraggeber genannt)

 

und dem Auftragsverarbeiter:

CHEESYSTEM
Stefan Amberger
Worther Str. 5
27356 Rotenburg (Wümme)

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

 

Präambel

Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der in dieser Vereinbarung und der in Anlage A „Details zum Auftrag“ beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers
oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.

Den Parteien ist bekannt, dass ab dem 25.05.2018 die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO:  EU-Verordnung 2016/679) gilt und sich die Vorgaben der Auftragsverarbeitung grundsätzlich nach Art. 28 DS-GVO richten.

Einzelvereinbarungen in dieser Datenschutzvereinbarung gehen den Allgemeinen Geschäfts­be­dingungen (AGB) des Auftragnehmers vor.

 

  • 1 Definitionen
  1. Personenbezogene Daten
    Nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“)
    beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt,
    insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer,
    zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
  2. Auftragsverarbeiter
    Nach Art. 4 Abs. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person,
    Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
  3. Weisung
    Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete, in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.
  • 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
  1. Der Auftragnehmer verarbeitet im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten oder es kann im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach Art 28 DS-GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im
    Auftrag erforderlich.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des Art. 28 DS-GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im
    Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bzw. auch elektronisch erteilt. Diese Vereinbarung enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung.
  3. Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als
    „Verantwortlichem“ im Sinne der DS-GVO. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit der Vereinbarung und nach Beendigung der Vereinbarung die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen.
  • 3 Gegenstand und Dauer des Auftrages
  1. Der Gegenstand des Auftrages ist in Anlage A „Details zum Auftrag“
  2. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Start der aktuellen Fernwartungssitzung und Endet mit Beendigung dieser. Alle dabei evtl. gespeicherten Daten, werden nach Beendigung der Sitzung direkt gelöscht, sofern diese nicht für die weitere Bearbeitung der Supportanfrage benötigt werden.
  • 4 Beschreibung der Verarbeitung, Daten und betroffener Personen

Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sind ebenso wie die Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen in Anlage A „Details zum Auftrag“ beschrieben.

  • 5 Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind.

  1. Da der Auftragnehmer die Dienstleistungen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. Art. 28 Abs. 3 lit. C DS-GVO, Art. 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben.
  2. Die Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
  3. Der zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage B „Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz“ dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.

 

  • 6 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
  1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Erledigung durch diesen weiterleiten.
  2. Die Umsetzung der Rechte auf Löschung, Berichtigung, Datenübertragbarkeit und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich sind.
  4. Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit zum Zugriff und zur Sicherung sämtlicher in seinen Besitz gelangter Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, einzuräumen. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
  5. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Ende der Vereinbarung hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Beendigung der Vereinbarung dem Auftraggeber übergeben.
  • 7 Pflichten des Auftragnehmers
  1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung der beauftragten Leistung bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er – soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist – einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Art. 38, 39 DS-GVO bestellt hat.

Der Auftragnehmer hat keinen Datenschutzbeauftragten bestellt.

Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

  1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
  2. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
  3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete personenbezogene Daten einer Verletzung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten gem. Art. 33 DS-GVO (Datenschutzverstoß bzw. Datenpanne) unterliegen, z.B. indem diese unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls bzw. der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Meldung an den Auftraggeber muss mindestens folgende Informationen enthalten:
    1. Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze.
    2. Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.
    3. Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
    4. Eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.

  1. Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Angaben zur Verfügung und führt als Auftragsverarbeiter selbst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter gemäß 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
  3. Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen.
  4. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DS-GVO bei der Einhaltung der in Art. 34 – 36 DS-GVO genannten Pflichten zu unterstützen:
    1. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    2. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung.
    3. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
  5. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
  6. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Eine Information erfolgt nicht, soweit dies gerichtlich oder behördlich untersagt ist.
  7. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
  8. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

 

  • 8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren Auftragsverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können
    1. schriftlich
    2. per Fax
    3. per E-Mail
    4. mündlich

erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen unverzüglich in Textform (z.B. Fax oder E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen.

  1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
  2. Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33 Abs. 1 DS-GVO resultierenden Meldepflichten.
  3. Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.
  4. Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
  • 9 Wahrung von Rechten der betroffenen Person
  1. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person verantwortlich.
  2. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen.
  3. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragbarkeit seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  4. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
  • 10 Kontrollbefugnisse
  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vereinbarten Regelungen sowie die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
  2. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Abs. 1 erforderlich ist.
  3. Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DS-GVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.
  5. Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen. Dabei kann dies erfolgen durch:
    1. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO.
    2. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO.
    3. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzauditoren.
    4. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach ISO 27001).
  6. Die Kosten für Aufwände einer Kontrolle beim Auftragnehmer gem. Abs. 3 und 4 können gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

 

 

  • 11 Unterauftragsverhältnisse
  1. Die bedarfsweise Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen Unternehmen zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. mit Leistungen unterbeauftragt. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung eingesetzten Unterauftragnehmer sind:

 

  • Rechenzentrum

Mittwald CM Service GmbH & Co. KG, Königsberger Straße 4-6, 32339 Espelkamp (Deutschland), Kontakt zum Datenschutzbeauftragten: datenschutz@mittwald.de

 

  • Rechenzentrum
    Fritz Managed IT GmbH, Oedenberger Str. 155, 90491 Nürnberg (Deutschland), Kontakt zum Datenschutzbeauftragten: info@fritz.gmbh
  • Domainregistrar
    CPS-Datensysteme GmbH, Gilgenborn 44, 56179 Vallendar (Deutschland), Kontakt zum Datenschutzbeauftragten: de.info@cps-datensysteme.de
  • Domainregistrar
    INWX GmbH & Co.KG, Prinzessinnenstr. 30, 10969 Berlin (Deutschland), Kontakt zum Datenschutzbeauftragten: info@inwx.de

 

  1. Im Falle einer Beauftragung hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vereinbarungsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. Art. 37-39 DS-GVO bestellt hat.
  2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesen vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.
  3. Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss schriftlich erfolgen. Dem Auftraggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
  4. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 10 dieser Vereinbarung) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
  • 12 Datengeheimnis und Geheimhaltungspflichten
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist.
  3. Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung der Vereinbarung zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den oben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
  4. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
  • 13 Haftung
  1. Es wird auf die Haftungsregelungen des Art. 82 DS-GVO verwiesen.
  • 14 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
  1. Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DS-GVO liegen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  3. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung in dieser Vereinbarungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine planwidrig fehlende Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Rotenburg, 17.02.2025

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